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Studentenjobs

Studium ist die wissenschaftliche oder fachliche Ausbildung, die unmittelbar durch eine Hochschule oder Fachschule vermittelt wird. Diese Ausbildung muss im Rahmen eines Vollzeitstudiums absolviert werden. „Ordentliche Studierende“ sind also solche Studierende, die den größten Teil ihrer Zeit und Kraft auf das Studium aufwenden.

Studentenjobs sind Nebenjobs! Das heißt: Ihr Studium ist Ihre Hauptbeschäftigung. Für Ihre Nebenbeschäftigung bedeutet dies, dass die wöchentliche Arbeitszeit – unabhängig vom Verdienst – keinesfalls die 20 Stunden überschreiten sollte (außer sie liegt ausschließlich in der vorlesungsfreien Zeit) und Ihren Studienerfolg nicht beeinträchtigen darf.

Pro Jahr dürfen Sie, gemäß § 16 Absatz 3 AufenthG, 120 ganze oder 240 halbe Tage in Deutschland arbeiten.

Bitte beachten Sie:  nähere Bestimmungen darüber, welche Tätigkeiten Sie ausüben dürfen, stehen auf dem Zusatzblatt zu Ihrer Aufenthaltsgenehmigung/-erlaubnis.

Wer mehr als 120 ganze bzw. 240 halbe Tage in einem Job arbeiten möchte, muss sich das von der Ausländerbehörde genehmigen lassen. Dazu wird ein konkretes Arbeitsangebot mit Angaben zu Dauer und Lage der Arbeitszeit und Gehalt/Lohn benötigt. Die Ausländerbehörde entscheidet dann zusammen mit der Agentur für Arbeit über den Antrag. Die Erlaubnis kann die Behörde verweigern, wenn durch die Arbeit der Erfolg des Studiums gefährdet wird.

Die 120 ganzen bzw. 240 halben genehmigungsfreien Tage können Sie entweder am Stück  während der Semesterferien in Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung wie zum Beispiel als Ferienhelfer/in oder während der Vorlesungszeit als Werkstudent/in tageweise verbrauchen.

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Tätigkeit im Voraus vertraglich oder nach ihrer Eigenart zeitlich nicht mehr als drei Monate (am Stück) oder insgesamt 70 Arbeitstage (über das Jahr verteilt) innerhalb eines Kalenderjahres dauert. Von dem Drei-Monats-Zeitraum ist nur dann auszugehen, wenn der Minijob an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird. Bei Beschäftigungen von regelmäßig weniger als fünf Tagen in der Woche (z. B man arbeitet nur 2 oder 3 Tage pro Woche) spricht man dann von kurzfristiger Beschäftigung, wenn die Tätigkeit nicht mehr als 70 Arbeitstagen im Jahr ausgeübt wird.

Als Werkstudent/in werden Studierende bezeichnet, die neben dem Studium eine Erwerbsarbeit in einem Unternehmen ausüben, um sich ihren Lebensunterhalt zu verdienen oder Praxiserfahrung zu sammeln. Dabei haben Studierende die Möglichkeit, die theoretischen Kenntnisse aus dem Studium praktisch anzuwenden und können zudem auch Kontakte im Unternehmen knüpfen. Außerdem können sich die erworbenen praktischen Kenntnisse und Berufserfahrung später positiv auf eine mögliche Einstellung auswirken.

Studentische Nebentätigkeiten als wissenschaftliche Hilfskraft an einer Hochschule oder an einer wissenschaftlichen Einrichtung können ohne zeitliche Beschränkung ausgeübt werden. Sie dürfen aber nicht so umfangreich sein, dass der Erfolg des Studiums gefährdet wird. Dies sind jede Beschäftigung gegen Entgelt, die neben dem Studium von Studierenden an einer Hochschule bzw. an einer wissenschaftlichen Einrichtung ausgeübt wird. Dies sind z.B. wissenschaftliche Hilfskräfte an Instituten, Lehrstühlen, oder bei Fachbereichen. Auch Jobs beim Studentenwerk oder beim AStA zählen dazu. Durch ihre enge Verbindung zur wissenschaftlichen Arbeit zählen die Tage, an denen dort gearbeitet wird, nicht zu den 120 ganzen bzw. 240 halben Tagen. 

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Stand Juli 2015.

Die Informationen auf dieser Seite erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Kontakt

Johanna Weber

Johanna Weber

Ausländerzulassung Bachelor-Studiengänge

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