Praktikum während des Studiums
Braucht man eine Arbeitserlaubnis, wenn man ein Praktikum in Deutschland absolvieren möchte?
Diese Frage stellen sich die meisten ausländischen Studierenden. Den Begriff „Arbeitserlaubnis“ kennt das deutsche Recht seit dem 01.01.2005 nicht mehr. Vielmehr ist einem Ausländer die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erlaubt, sofern dies im Aufenthaltsgesetz bestimmt ist oder sein Aufenthaltstitel die Ausübung der Erwerbstätigkeit ausdrücklich erlaubt. Grundsätzlich gilt ein Praktikum als Erwerbstätigkeit. Das heißt, es findet auch bei Praktika die Regulungen des Mindestlohngesetzes sowie der Sozialversicherung Anwendung
Ausnahmen: Folgende Praktika gelten jedoch nicht als Erwerbstätigkeit, sofern ihre Dauer drei Monate in einem Zeitraum von zwölf Monaten nicht überschreitet:
1. Praktika, die von der Bundesagentur für Arbeit als Ferienbeschäftigung vermittelt wurden.
2. Pflichtpraktika, sofern sie in Studienplan vorgesehen sind und ohne die das Studium nicht abgeschlossen werden kann.
3. Praktika im Rahmen eines von der EU oder der bilateralen Entwicklungszusammenarbeit finanziell geförderten Programms (wie z.B. Promos und Erasmus + ).
Man kann außerdem das Praktikum in Deutschland oder im Ausland absolvieren.
Stand Juli 2015.
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