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Sozialversicherungen

Beschäftigungen, die gegen Arbeitsentgelt ausgeübt werden, unterliegen der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherungspflicht. Von diesem Grundsatz werden allerdings unter bestimmten Voraussetzungen Studierende ausgenommen.

Beschäftigung während des laufenden Semesters

Während des laufenden Semesters sind Studenten als Beschäftigte von derKranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungbefreit, wenn:

-          die wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden nicht überschreitet,

-          die Arbeitszeit die 20 Stunden pro Woche überschreitet, die Beschäftigung aber nur an den Wochenenden, in den Abend- oder Nachtstunden stattfindet.

Von der Rentenversicherungspflicht sind Studenten dagegen nur dann befreit, wenn die Beschäftigung als „kurzfristige Beschäftigung“ oder als „Minijob“ einzustufen ist.

Beschäftigung in den Semesterferien

In den Semesterferien sind Studenten als Beschäftigte von der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung komplett befreit, und zwar unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit oder der Höhe des Entgelts. Von der Rentenversicherungspflicht sind sie dagegen nur dann befreit, wenn es sich um eine kurzfristige Beschäftigung oder einen „Minijob“ handelt. In den Semesterferien dürften die kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisse eine größere Rolle spielen.

Stand Juli 2015.

Die Informationen auf dieser Seite erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

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Johanna Weber

Johanna Weber

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