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Nachweis Krankenversicherung - Elektronische Meldung des Versichertenstatus

Laut § 199a SGB V besteht in Deutschland für alle Studierenden grundsätzlich eine gesetzliche Krankenversicherungspflicht (1).
Deshalb muss bei der Immatrikulation (oder Rückmeldung) einer/s Studierenden eine von einer gesetzlichen Krankenkasse versandte elektronische Meldung über den Versichertenstatus vorliegen. Liegt diese Meldung nicht vor, darf keine Immatrikulation seitens Hochschule erfolgen.

Wie funktioniert das?

  • Teilen Sie Ihrer Krankenkasse mit, dass Sie an der "Hochschule für Wirtschaft und Gesellschaft Ludwigshafen" (HWG LU) studieren möchten und bitten um die Erzeugung der elektronischen Meldung "M10". Nennen Sie dabei die "Absendernummer" der HWG LU: "H0000719".

    Falls Sie privat versichert sind, müssen Sie eine beliebige gesetzliche Krankenkasse, mit der Bitte um eine Meldung "M10" aufsuchen. Diese wird dann die elektronische Meldung mit dem entsprechenden Status erzeugen.

    Studierende, die bei der Immatrikulation das 30. Lebensjahr bereits vollendet haben, müssen keine Versicherungsbestätigung vorlegen.
     
  • Bei einem Krankenkassenwechsel innerhalb des Studiums gilt dasselbe Prozedere, mit dem Unterschied, dass von der neuen Krankenkasse eine Meldung "M11"an die Absendernummer "H0000719" erzeugt werden muss.

Erläuterung:
Der Austausch von Daten zwischen Krankenkasse und Hochschule heißt Studenten-Meldeverfahren (SMV). Der Austausch findet in beide Richtungen rein elektronisch statt. Innerhalb dieses Meldeverfahrens werden meldepflichtige Daten zwischen Hochschule und Krankenkasse ausgetauscht, d.h. Krankenkassen melden beispielsweise den Versichertenstatus, Krankenkassenwechsel und Informationen zu ausstehenden, bzw. wieder gezahlten Beiträgen. Die Hochschulen senden Informationen zu Beginn und Ende des Studiums der versicherten Studierenden.

Für die Ausstellung der Versicherungsbescheinigung und die Abgabe der Meldung des Versicherungsstatus sind zuständig:

  • für einen bereits bei einer gesetzlichen Krankenkasse Versicherten die gesetzliche Krankenkasse, bei der er versichert ist oder mit Beginn des Semesters (in der Regel 1. September im Wintersemester, 1. März im Sommersemester, an UNI`s auch jeweils einen Monat später), frühestens mit dem Tag der Einschreibung sein wird,

  • für einen nach § 6 SGB V versicherungsfreien oder für nicht versicherungspflichtige Studierende die gesetzliche Krankenkasse, bei der zuletzt eine Versicherung bestand – unerheblich ist dabei, wie lange die letzte Mitgliedschaft oder Familienversicherung zurückliegt,

  • für Studierende, die nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB V von der Versicherungspflicht befreit worden ist, die gesetzlichen Krankenkasse, die die Befreiung vorgenommen hat,

  • im Übrigen eine der gesetzlichen Krankenkassen, die bei Versicherungspflicht gewählt werden könnte (§ 173 SGB V).

  • Da es für Studierende verschiedene Möglichkeiten der Krankenversicherung gibt, lassen Sie sich bitte dazu rechtzeitig von einer Krankenkasse beraten!

(1) Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - § 5 Versicherungspflicht
(2) Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (V) § 199a