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Nachweis Krankenversicherung

Elektronische Krankenversicherungsmeldung

Laut § 199a SGB V besteht in Deutschland für alle Studierenden grundsätzlich eine gesetzliche Krankenversicherungspflicht (1).
Der Datentransfer zwischen Hochschulen und Krankenkassen findet in beide Richtungen ausschließlich elektronisch statt. Das bisherige Papierverfahren existiert nicht mehr!

Innerhalb des Studenten-Meldeverfahrens werden meldepflichtige Daten zwischen Hochschulen und Krankenkassen ausgetauscht, d.h. Krankenkassen melden beispielsweise den Versicherungsstatus, Krankenkassenwechsel und Informationen zu ausstehenden Beiträgen. Die Hochschulen senden Informationen zu Beginn und Ende des Studiums der versicherten Studierenden.

Deshalb müssen Studieninteressierte/Studierende vor der Immatrikulation (und ggf. Rückmeldung) an einer Hochschule ihre Krankenkasse auffordern, der Hochschule, an der sie sich einschreiben möchten, den Versichertenstatus zu melden (2).

Wenn Sie Ihre Krankenkasse auffordern, uns die Meldung über Ihren Versichertenstatus zu übermitteln, dann nennen Sie dabei bitte den Namen unserer Hochschule "Hochschule für Wirtschaft und Gesellschaft Ludwigshafen" und unsere Absendernummer "H0000719". Der Versicherungsnachweis wird digital von Ihrer Krankenkasse an die Hochschule übertragen.

Für die Ausstellung der Versicherungsbescheinigung und die Abgabe der Meldung des Versicherungsstatus sind zuständig:
  • für einen bereits bei einer gesetzlichen Krankenkasse Versicherten die gesetzliche Krankenkasse, bei der er versichert ist oder mit Beginn des Semesters (in der Regel 1. September im Wintersemester, 1. März im Sommersemester, an UNI`s auch jeweils einen Monat später), frühestens mit dem Tag der Einschreibung sein wird,

  • für einen nach § 6 SGB V versicherungsfreien oder für nicht versicherungspflichtige Studierende die gesetzliche Krankenkasse, bei der zuletzt eine Versicherung bestand – unerheblich ist dabei, wie lange die letzte Mitgliedschaft oder Familienversicherung zurückliegt,

  • für Studierende, die nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB V von der Versicherungspflicht befreit worden ist, die gesetzlichen Krankenkasse, die die Befreiung vorgenommen hat,

  • im Übrigen eine der gesetzlichen Krankenkassen, die bei Versicherungspflicht gewählt werden könnte (§ 173 SGB V).

  • Da es für Studierende verschiedene Möglichkeiten der Krankenversicherung gibt, lassen Sie sich bitte dazu rechtzeitig von einer Krankenkasse beraten!


Hinweis für Studierende, die privat versichert sind:
Sie müssen eine beliebige gesetzliche Krankenkasse kontaktieren, diese wird uns dann das Vorliegen einer privaten Versicherung elektronisch melden.

(1) Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - § 5 Versicherungspflicht
(2) Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (V) § 199a